Jeder Arbeitgeber ist aufgrund gesetzlicher
und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften
verpflichtet, in seinem Unternehmen einen
sicherheitsgerechten Betriebsablauf unter Ein-
haltung dieser Vorschriften zu gewährleisten.
Damit wird nicht nur das Risiko vermindert,
dass Beschäftigte einen Arbeitsunfall oder
eine Berufskrankheit erleiden, es wird auch
dazu beigetragen, einen möglichst störungs-
freien Betriebsablauf mit positivem Einfluß
auf das Betriebsergebnis zu gewährleisten.

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und berufs-
genossenschaftlichen Vorschriften sind die
Unternehmen verpflichtet, Fachkräfte für
Arbeitssicherheit zu bestellen, die den Unter-
nehmer bei der Gestaltung eines sicherheits-
gerechten Betriebsablaufs unter Einhaltung
aller gesetzlichen und berufsgenossenschaft-
lichen Vorschriften zu Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz beraten. Die Fachkraft für
Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur) hat
die Aufgabe:

 

1. den Arbeitgeber und die sonst für den
Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
verantwortlichen Personen zu beraten,

2. die Betriebsanlagen und die technischen
Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetrieb-
nahme und Arbeitsverfahren insbesondere
vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu
überprüfen,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und
der Unfallverhütung zu beobachten und dabei
unter anderem Mängel zu erkennen, Maßnah-
men zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen und
auf ihre Durchführung hinzuwirken, Unfallur-
sachen zu untersuchen, zu Fragen des Arbeits-
schutzes zu informieren und darauf hinzuwir-
ken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten
den Anforderungen des Arbeitsschutzes und
der Unfallverhütung entsprechend verhalten.